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Die Ostschweizer Hilfe für Afghanistan unterstützen |
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Möchten Sie die Projekte der Ostschweizer Hilfe für Afghanistan unterstützen?
Spendenkonto
UBS AG
8098 Zürich
PC 80-2-2
Ostschweizer Hilfe für Afghanistan
Kienbergerstrasse 27
CH-9500 Wil SG
Konto Nr. 256-878045.M2A
Clearing Nr. 256
Vermerk "Spende”
In den meisten Kantonen und bei den direkten Bundessteuern können Sie Ihre Spenden an die Ostschweizer Hilfe für Afghanistan vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Ostschweizer Hilfe für Afghanistan schickt Ihnen zu Anfang jeden Jahres automatisch eine Spendenbestätigung mit den von Ihnen im letzten Jahr gespendeten Beträgen und dem Totalbetrag.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und den
Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck widmen, sind von der direkten Bundessteuer befreit (Art. 56 Bst. g DBG). Zuwendungen von natürlichen und
juristischen Personen an steuerbefreite Organisationen können unter Umständen von
den Steuern in Abzug gebracht werden.
Direkte Bundessteuer
Alle natürlichen Personen können freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz von den Steuern in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG). Dabei hat die Zuwendung im Steuerjahr mindestens 100 Franken zu erreichen und darf insgesamt 10% des Reineinkommens nicht übersteigen.
Der Abzug von Zuwendungen juristischer Personen an steuerbefreite Organisationen, die einen öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist auf 10% des Reingewinnes beschränkt (Art. 59 Bst. c DBG).
Werden Zuwendungen an eine Organisation geleistet, die teilweise gemeinnützige und teilweise Kultuszwecke verfolgt, so muss der Spender beweisen, dass seine Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde. Ansonsten kann die Spende nicht in Abzug gebracht werden.
Zuwendungen an Organisationen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken steuerbefreit sind, können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Nicht als Zuwendungen gelten statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge oder Zahlungen, auf welche die gemeinnützige Organisation einen Anspruch hat. Diese können ebenfalls nicht abgezogen werden.
Kantons- und Gemeindesteuern
Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützigkeit als
Steuerbefreiungsgrund vor (Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG). Es können auch Spenden an
gemeinnützige Organisationen bis zu einem von den Kantonen festgelegten Ausmass
von den Steuern abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). Die Höhe des möglichen Abzugs ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Allgemeine Hinweise auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden lassen sich dem nachfolgenden Dokument entnehmen. Grundsätzlich müssen die Zuwendungen in allen Kantonen belegt werden.
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